ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ABSCHNITT EINS: FÜR ALLE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN GELTENDE BESTIMMUNGEN

1-1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten der Fa. LE (im Folgenden « der Lieferant » genannt) und ihrer Kunden. Sie bilden die rechtliche Grundlage für Kaufverträge in Bezug auf alle Bestimmungen, für die nicht explizit besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Sie setzen alle anderslautenden – wie auch immer formulierten – Klauseln außer Kraft, es sei denn, LE erkennt diese ausdrücklich an. Wenn die vorliegende Regelung ganz oder teilweise nicht angewandt wird, bedeutet dies nicht, dass LE auf ihre Geltendmachung verzichtet, es sei denn, LE hat dem Verzicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch auf der Website www.landoin.fr verfügbar und einsehbar . Sie können jedem Kunden auf Anfrage schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Sie gelten für jeden Verkauf von Produkten oder Leistungen, wobei je nach Art des Produkts bzw. der Leistung gegebenenfalls besondere und/oder ergänzende Bestimmungen laut den Abschnitten zwei und drei unten zur Anwendung kommen.

1-2 1 Zusätzlich zu den von der Rechtsprechung allgemein anerkannten Fällen höherer Gewalt ist die Fa. LE – ohne dass dies eine Entschädigung nach sich ziehen kann – von jeder Verpflichtung gegenüber ihrem Kunden befreit, wenn sie oder einer ihrer Lieferanten von Rohstoffmangel, Materialbruch oder einer Unterbrechung beim Rohstofftransport und der Rohstoffversorgung betroffen ist, jedoch muss die Fa. LE innerhalb von zwei Tagen nach dem Eintreten dieser Umstände per Einschreiben mit Rückschein darüber informieren. Auch wenn ein Lieferant die Fertigung eines Produkts einstellt, gilt dies als höhere Gewalt, durch die LE von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Kunden befreit wird. Im Falle einer solchen Fertigungseinstellung beim Lieferanten muss LE den Kunden innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach dem Datum, an dem LE davon Kenntnis erlangt hat, in geeigneter Weise darüber informieren. Durch das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt ist LE von jeglicher Haftung für Nichterfüllung entbunden und muss damit auch weder Schadensersatz leisten noch Verzugszinsen zahlen.

1-3 Alle mündlichen oder schriftlichen Informationen (technische Daten und Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Schemata, Geschäfts- und Finanzunterlagen, Geschäftsvorschläge, Angebote und Kostenvoranschläge), die eine Partei an die andere weitergibt, unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede Offenlegung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat.

1-4 Wie im Antragsformular für die Einrichtung eines Kontos und in den vorliegenden Geschäftsbedingungen angegeben, erfolgt der Eigentumsübergang für die verkauften Waren erst nach vollständiger Bezahlung des Betrags aus der ausgestellten Rechnung, wie durch die Bestimmungen über die Anwendung der Eigentumsvorbehaltsklausel insbesondere im Gesetz vom 12. Mai 1980 festgelegt. Aufgrund dessen verbleiben die verkauften Waren im Eigentum von LE, bis der Kaufpreis, die Zusatzkosten und die Steuern vollständig gemäß dem Gesetz vom 12. Mai 1980 beglichen wurden. Die Risiken der Waren gehen jedoch mit Verlassen der Räumlichkeiten von LE auf den Käufer über. Bei Nichtzahlung kann die Rückgabe der Waren entweder durch eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Inverzugsetzung, eine durch einen Gerichtsvollzieher ergehende Aufforderung oder eine auf erstes Anfordern von LE in Anwesenheit der Parteien durchgeführte Bestandsaufnahme (inventaire contradictoire) veranlasst werden, wobei sich der Käufer bereits jetzt dazu verpflichtet, sich einer solchen Bestandsaufnahme nicht zu entziehen. Im Falle eines Weiterverkaufs oder der Verarbeitung der Waren verpflichtet sich der Kunde, bestehende Forderungen gegenüber seinen eigenen Schuldnern bis zur Bezahlung der Rechnungen von LE ganz oder teilweise abzutreten, wobei er seinen Schuldnern auf einfaches Anfordern seitens LE die von ihm zugestandene Forderungsabtretung anzuzeigen hat, und zwar in Höhe des Wertes der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren.

1-5 Bei einer geschäftlichen Zusammenarbeit zwischen LE und seinen Kunden werden bestimmte personenbezogene Daten wie Namen, Vornamen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Gesprächspartner zwangsläufig im Unternehmen erfasst. Deshalb gilt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung als Einverständnis des Kunden und seiner Mitarbeiter mit der Speicherung und Nutzung der in dieser Weise gesammelten personenbezogenen Daten durch die Mitarbeiter von LE. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde in Bezug auf diese Daten ein Zugriffsrecht, ein Recht auf Löschung, Beschränkung der Verarbeitung, Widerruf seiner Zustimmung, Übertragbarkeit und Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten hat, sowie ein Recht darauf, Anweisungen zur Aufbewahrung, Löschung und Weitergabe dieser personenbezogenen Daten zu erteilen. Zur Ausübung seiner Rechte hat der Kunde ein Schreiben an die für die Datenverarbeitung verantwortliche Person, Frau Anne THIBAUDIER, Anschrift: 8 à 10 rue de Tamas, 01100 ARBENT, zu senden, dem er eine Fotokopie eines Identitätsdokuments beifügt, das seine Unterschrift trägt. Der Kunde hat darüber hinaus die Möglichkeit, bei der französischen Datenschutzbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés, kurz CNIL, eine Beschwerde einzureichen (Website www.cnil.fr). Hierüber muss er auch seine Mitarbeiter informieren.

1-6 Für den Fall, dass die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in andere Sprachen übersetzt werden, wird hiermit bestimmt, dass allein die französische Fassung maßgeblich ist.

1-7 Alle Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus den vorliegenden Geschäftsbedingungen ergeben, sind vorbehaltlich etwaiger anderslautender Rechtsvorschriften denjenigen Gerichten zu unterbreiten, in deren Bezirk der Firmensitz von LE liegt. Die vorliegenden AGBs und die Verträge unterliegen dem französischen Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

ABSCHNITT ZWEI: BESONDERE ODER ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON VERBRAUCHSMATERIAL

2-1 Von den Kunden getätigte Bestellungen gelten als verbindlich. LE ist jedoch nur an die Bedingungen der durch LE erfolgten Annahme gebunden, wenn diese Bedingungen binnen 15 (fünfzehn) Tagen bestätigt wurden. Ergeht in der genannten Frist weder eine Bestätigung noch ein Widerspruch durch LE, so gilt die Bestellung als von LE angenommen. Dies gilt auch für den Fall, dass LE die Bestellung vor der schriftlichen Bestätigung für einen Kunden ausführt, der über ein Konto verfügt. Nachträglich eingehende, zusätzliche Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch LE.

2-2 Die für die Waren bestehenden oder durch sie verursachten Risiken gehen stets – auch im Falle eines Verkaufs mit Eigentumsvorbehalt – auf die Kunden über, sobald die Waren die Räumlichkeiten von LE verlassen. Kosten, Zuständigkeit und Organisation des Transports obliegen, vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen, dem Kunden. Entsprechend wird darauf hingewiesen:

  • dass, außer mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch LE, die Warenlieferungen gemäß Incoterm 2020 « EW » erfolgen.
  • dass die Kosten aller auf Wunsch des Kunden in einer ausdrücklich gewünschten Form durchgeführten Transporte komplett vom Kunden zu tragen sind.

2-3 Die Lieferfristen gelten stets als unverbindlich. Eine Lieferverzögerung stellt weder einen Grund für die Auflösung des Kaufvertrags noch für die Zuerkennung von Schadenersatz dar, es sei denn, LE hat zuvor anderslautende Bestimmungen akzeptiert. Für Kunden, die nicht über ein Konto bei LE verfügen, kann die Ware nur bereitgestellt werden, wenn der Bestellwert vorab bezahlt wird. Es obliegt dem Empfänger, bei den Frachtführern Regressansprüche geltend zu machen und bei der Lieferung die erforderlichen Beanstandungen bekanntzugeben und zu begründen.

Wenn LE die Lieferung der Waren selbst übernimmt, müssen Reklamationen unverzüglich bei der Lieferung – in detaillierter und begründeter Form – erfolgen. Falls eine Lieferung an die vom Kunden angegebene Adresse nicht möglich war, insbesondere aus Gründen, die mit der Organisation durch den Kunden zusammenhängen, gehen alle Kosten, die durch eine zweite Lieferung und Präsentation der Ware entstehen, ausschließlich zu Lasten des Kunden.

2-4 Es ist Sache des Kunden, innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Ware zu überprüfen, ob die gelieferte Ware, die auf einem vom Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen bzw. allen hierzu beauftragten Personen unterzeichneten Lieferschein akzeptiert wurde, der bestellten Ware entspricht (Eigenschaften, Qualität usw.), konform und frei von sichtbaren Mängeln oder Fehlern ist; die Frist reduziert sich auf 24 Stunden, wenn die Reklamation die Liefermengen und deren Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Bestellschein betrifft. Nach Ablauf dieser Fristen werden keine Reklamationen mehr zugelassen. Zu beachten ist, dass in laufenden Metern oder als Gewicht angegebene Liefermengen um bis zu 10 % über- oder unterschritten werden können, ohne dass der Kunde oder LE eine Änderung des vereinbarten Kaufpreises verlangen oder die Lieferung verweigern kann.

Die Haftung von LE ist grundsätzlich auf den Ersatz oder die Komplettierung der nicht konformen, mangelhaften, fehlerhaften oder fehlenden Waren beschränkt, unter Ausschluss jeglichen anderen Schadens.

In keinem Fall kann LE für zusätzliche Kosten wie Lagerkosten, Transportkosten, Entschädigungen jedweder Art für einen kompletten oder teilweisen Fertigungsstillstand sowie allgemein für die Wiedergutmachung eines Schadens irgendwelcher Art haftbar gemacht werden.

2-5 Sofern kein detailliertes und präzises Lastenheft vorgelegt wird, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für technische Entscheidungen bei der Wahl der Produkte und der beabsichtigten Verwendung. Deshalb muss auch jeder Kunde selbst sicherstellen, dass die bei LE bestellten Produkte in technischer Hinsicht die richtige Wahl und für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und sich über die spezifischen Anwendungs- bzw. Nutzungsbedingungen des Produkts informieren. Da LE nicht bekannt ist, wie das Produkt letztlich eingesetzt wird, kann LANDOIN diesbezüglich auch keinerlei Beratungspflichten übernehmen. Die Verantwortlichkeiten, die sich hieraus ergeben können, übernimmt allein der Kunde. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Kunden auf Anfrage technische Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter zu den von LE vertriebenen Produkten zur Verfügung gestellt werden. LE haftet insbesondere nicht bei einer Primär- oder Sekundärwirkung auf ein verwendetes oder mit den gelieferten Produkten in Kontakt kommendes Material oder Objekt, wenn diese Wirkungen in erster Linie auf eine unzureichende Definition der gewünschten technischen Spezifikationen durch den Kunden zurückzuführen sind. Die Klausel zur Haftungsbeschränkung gilt auch im Rahmen der Bestimmungen über die Haftung für fehlerhafte Produkte.

2-6 Hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistung für versteckte Mängel nach Artikel 1641 ff. des französischen Zivilgesetzbuchs ist zu beachten, dass diese nur greift, wenn der Kaufpreis in voller Höhe bezahlt wurde. Sie gilt nicht für sichtbare Mängel. Die Garantie der Vertragsgemäßheit betreffend (garantie de conformité) kann LE, wenn LE Mängel bei der Vertragsgemäßheit feststellt, nach eigenem Ermessen entweder die Produkte ersetzen, die einen versteckten Mangel aufweisen, oder veranlassen, dass eine Erstattung erfolgt, wobei eine weitere Wiedergutmachung, sonstiger Schadenersatz und Entschädigungen jedweder Art ausgeschlossen sind, insbesondere für Stillstandszeiten der Geräte oder mittelbare Schäden wie Stillstände in der Produktionskette. Zu beachten ist, dass die Garantie der Vertragsgemäßheit erstens nicht für normale Verschlechterungen aufgrund von Abnutzung oder Verschleiß gilt, dass die Garantie der Vertragsgemäßheit LE zweitens die Möglichkeit bietet, die beanstandeten Produkte zu kontrollieren oder durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, dass die Garantie der Vertragsgemäßheit drittens nicht auf Produkte anwendbar ist, die vom Kunden technisch verändert oder repariert wurden und/oder die in nicht konformer Weise verwendet wurden und/oder wenn eine mangelhafte Wartung und/oder Lagerung vorliegt, und dass die Garantie der Vertragsgemäßheit viertens nur unter der Voraussetzung greift, dass der Kunde LE binnen zwei Arbeitstagen, nachdem ein Mangel in Bezug auf die Vertragsgemäßheit festgestellt wurde, über diesen Mangel informiert, wobei entsprechende Informationen beizufügen sind, die eine Einschätzung der Art sowie eine Überprüfung des behaupteten Mangels ermöglichen.

Unabhängig von der Art der Beanstandungen haftet LE nicht für zusätzliche Kosten, wie Transportkosten oder Entschädigungen jeglicher Art, insbesondere für einen kompletten oder teilweisen Fertigungsstillstand.

2-7 Jede Warenrücksendung muss im Vorfeld von LE genehmigt werden. Die Rücksendung kann nur mit einem « Rücksendeschein » erfolgen, der die entsprechenden Bezugsangaben enthält (Lieferschein oder Rechnung) und innerhalb von maximal acht Tagen ausgestellt wird.

2-8 Rechnungen sind ohne Abzug von Rabatten, Nachlässen, Rückvergütungen und Skonto am Hauptsitz von LE zahlbar, wobei das Zahlungsziel 30 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung beträgt. Insbesondere in den folgenden Fällen kann LE jedoch auch eine Bezahlung per Vorkasse bei Bestellung oder eine Anzahlung verlangen:

  • bei Reduzierung oder Aufhebung der von Kreditversicherungsanstalten gewährten Garantie,
  • wenn von spezialisierten Finanzinstituten negative Informationen über die finanzielle Lage des Kunden mitgeteilt werden,
  • wenn bei LE kein Konto angelegt wurde,
  • wenn ungewöhnlich große Produktmengen bestellt werden.

Falls eine Bestellung mit ausdrücklicher Zustimmung von LE storniert wird, behält LE die geleistete Anzahlung unbeschadet eventueller Schadensersatzansprüche ein.

Die Einrichtung eines Kontos muss vom Kunden explizit beantragt werden und bedarf der Zustimmung von LE. LE behält sich vor, die Einrichtung eines Kontos abzulehnen. Außerdem hat LE jederzeit die Möglichkeit, das auf den Namen des Kunden angelegte Konto zu schließen:

  • unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von einem Monat,
  • unverzüglich, bei Überschreitung des dem Kunden eingeräumten maximalen Kreditlimits: laufende Bestellungen und offene Rechnungen (kumuliert) oder bei Reduzierung oder Aufhebung der von Kreditversicherungsanstalten eingeräumten Garantie oder wenn von spezialisierten Finanzinstituten negative Informationen über die finanzielle Lage des Kunden mitgeteilt werden.

Für den Fall, dass die Zahlung nach dem oben festgelegten Datum und/oder nach dem in der Rechnung vorgesehenen Datum erfolgt, hat der Kunde – ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich wäre – eine Verzugsstrafe in Höhe eines dreifachen gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen, wobei diese Verzugsstrafe nicht niedriger sein darf als der von der Europäischen Zentralbank bei ihrem letzten Refinanzierungsgeschäft angewandten Zinssatz, zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozentpunkten. Darüber hinaus erhebt LE zusätzlich zur vorgenannten Verzugsstrafe eine Entschädigung für Beitreibungskosten in Höhe der für die Beitreibung der Forderung aufgewendeten Kosten. Der Betrag dieser Entschädigung kann nicht unter dem per Verordnung vorgeschriebenen Mindestentschädigungsbetrag von 40,00 Euro liegen.

Bei Ratenzahlung und/oder gestaffelter Lieferung begründet die Nichtzahlung einer Rate für LANDOIN EMBALLAGE ein Zurückbehaltungsrecht für die noch ausstehenden Lieferungen.

Bei einem Rechtsstreit in Verbindung mit einer Warenlieferung ist der Käufer nicht berechtigt, die Zahlung eventuell fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Die Rechnungen müssen am vorgesehenen Fälligkeitstermin beglichen werden. Bei Bestellungen mit gestaffelter Lieferung können Preise angegeben werden, in denen die Preisschwankungen berücksichtigt sind, welche bei den Rohstoffen, aus denen die bestellten Produkte vorwiegend bestehen, auftreten. Diese Preisschwankungen werden anhand der regelmäßig veröffentlichten Indizes und der von beiden Parteien ausdrücklich akzeptierten Bestimmungen beurteilt. Auch im Fall einer Währungsaufwertung ist eine Preisanpassung möglich.

Für jede ungerechtfertigte Reklamation, die sich insbesondere auf Art, Qualität oder Menge der gelieferten Waren bezieht, stellt LE Verwaltungskosten in Höhe von 100 Euro in Rechnung.

ABSCHNITT DREI: BESONDERE ODER ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON MASCHINEN, VERPACKUNGSANLAGEN, GERÄTEN UND/ODER ZUGEHÖRIGEN LEISTUNGEN

3-1 Die von LE vorgelegten Angebote einschließlich eventueller Änderungen, die im Laufe der Verhandlungen erfolgen, sind nur dann verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form festgehalten sind und von einem bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers bestätigt wurden. Ihre Gültigkeit ist auf die Dauer von 30 (dreißig) Tagen begrenzt. Ein in solcher Weise unterbreitetes Angebot, das die Bedingungen des vom Kunden erstellten technischen Lastenhefts enthält, muss vom Kunden ausdrücklich bestätigt werden, indem er es unterschrieben zurückschickt, und seiner Unterschrift den Vermerk « Bon pour acceptation » (« Angenommen ») voranstellt.

Zu beachten ist:

  • dass LE nur an die technischen Angaben und Leistungsangaben aus dem vom Kunden erstellten und von LE akzeptierten Lastenheft gebunden ist. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für technische Entscheidungen bei der Wahl der Geräte und der beabsichtigten Verwendung der Geräte und/oder der Anlage. Deshalb muss auch jeder Kunde selbst sicherstellen, dass das bei LE erworbene Produkt für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist, und sich über die spezifischen Nutzungsbedingungen des Produkts informieren. Die Firma LE kann diesbezüglich keinerlei Beratungspflichten übernehmen.
  • dass die Fristen unverbindlich sind, da sie sowohl von der Verfügbarkeit der zur Herstellung der Geräte verwendeten Komponenten abhängig sind, als auch davon, dass der Kunde das Angebot annimmt und den Zahlungsplan einhält.
  • dass LE bestimmte, zur Herstellung der Geräte verwendete Komponenten verändern kann, sofern diese nicht ausdrücklich im validierten Lastenheft angegeben sind, jedoch nur dann, wenn die erwartete technische Leistung des Geräts nicht beeinträchtigt wird.
  • dass für die Installation, die Inbetriebnahme der Geräte, die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien und die Schulung des Kundenpersonals, das an den Geräten arbeiten soll, ein gesonderter Kostenvoranschlag erstellt wird, wenn diese Leistungen im ursprünglichen Angebot nicht explizit enthalten sind.
  • dass sich der Kunde vor Ankunft der Geräte am Bestimmungsort vergewissern muss, dass die ihm zuvor von LE mitgeteilten Installationsbedingungen für die Geräte umgesetzt wurden (Bereitstellung der Materialflüsse und der Fördergeräte, Umsetzung des Präventions- und Sicherheitsplans usw.).
  • dass sich der Kunde um die Verpackung der Geräte kümmern muss.

3-2 Für jede Änderung oder Ergänzung des Kaufvertrags ist ein neues schriftliches Angebot seitens LE erforderlich.

Diesem Angebot muss erneut schriftlich zugestimmt werden. Dies gilt auch für Zubehör und Hilfsmittel aus gesonderten Angeboten.

3-3 Die Kosten, die Zuständigkeit und die Organisation des Transports richten sich nach dem Incoterm, der im Rahmen des vom Kunden angenommenen Angebots gewählt wurde. Andernfalls erfolgt der Gefahrenübergang, auch bei Verkäufen mit Eigentumsvorbehalt, am Lieferort, d. h. bei dem im Angebot angegebenen Werk, und die Geräte gelten als auf « nicht entladenem Lkw » zur Verfügung gestellt. Wenn die Geräte aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, nicht geliefert werden können, erfolgt der Gefahrenübergang an dem für die Lieferung vorgesehenen Datum. In jedem Fall obliegt es dem Empfänger der Geräte, gemäß den Bestimmungen des französischen Handelsgesetzbuchs Regressansprüche gegen die Frachtführer geltend zu machen, bei der Lieferung unter Angabe von Gründen die erforderlichen Beanstandungen bekanntzugeben und eine Versicherungspolice abzuschließen, die die verkauften Geräte bis zum Eigentumsübergang absichert.

3-4 Die Lieferfristen gelten stets als unverbindlich. Eine Lieferverzögerung stellt weder einen Grund für die Auflösung des Kaufvertrags noch für die Zuerkennung von Schadensersatz dar, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Ausführung der Bestellung davon abhängt, dass der Kunde den Zahlungsplan einhält und insbesondere die erste Abschlagszahlung leistet. LE wird jedoch darauf achten, dass die im Angebot als Richtwerte angegebenen Lieferfristen eingehalten werden. Wenn LE die Lieferung der Waren selbst übernimmt, müssen Reklamationen unverzüglich bei der Lieferung – in detaillierter und begründeter Form – erfolgen.

Falls am geplanten Termin eine Lieferung an die vom Kunden angegebene Adresse nicht möglich war, insbesondere aus Gründen, die mit der Organisation durch den Kunden zusammenhängen, gehen alle Kosten, die durch eine zweite Lieferung und Präsentation der Ware entstehen, ausschließlich zu Lasten des Kunden, wobei sich LE außerdem vorbehält, Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

3-5 Gemäß den von den Parteien akzeptierten Vertragsbedingungen kann eine Vorabnahme in den Räumen von LE organisiert werden. Andernfalls findet die Abnahme am vereinbarten Termin in den im Angebot angegebenen Räumlichkeiten des Kunden statt. Nach Abschluss von Montage, Zusammenbau und Herstellung der Anschlüsse wird mit Hilfe der vom Kunden zur Verfügung gestellten Komponenten ein Test durchgeführt, um die ordnungsgemäße Funktionsweise der Geräte zu überprüfen, wobei darauf hingewiesen wird, dass bei dieser Gelegenheit festgestellte Funktionsstörungen möglicherweise auf verschiedene Parameter zurückzuführen sind, die mit den verkauften Geräten bzw. der verkauften Anlage nichts zu tun haben. Danach ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, das die Parteien unterzeichnen. In diesem Protokoll wird die Vertragsgemäßheit der Geräte anerkannt und festgehalten, dass keine sichtbaren Mängel oder Fehler vorliegen. Falls der Kunde Beanstandungen hat, sind diese im Abnahmeprotokoll zu vermerken und ein Aktionsplan auszuarbeiten. Die Behebung der Beanstandung wird dann durch Vermerk auf dem von LE ausgestellten Schein festgehalten, und zwar sukzessive mit den jeweils zur Behebung der Beanstandung ergriffenen Maßnahmen.

Die von LE verkauften Geräte verfügen über eine CE-Zertifizierung. Allerdings ist es Sache des Kunden, alle vorgeschriebenen Schritte zu unternehmen, insbesondere in Bezug auf die Zertifizierungspflicht oder die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, wenn die genannten Geräte mit anderen, von verschiedenen Herstellern stammenden Materialien oder Geräten kombiniert werden.

3-6 Rechnungen sind ohne Abzug von Rabatten, Nachlässen, Rückvergütungen und Skonto am Hauptsitz von LE zahlbar. Die Zahlung muss in der im Angebot genannten Art und Weise erfolgen. Dasselbe gilt für Zubehör- und/oder Hilfsprodukte.

Falls die Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt storniert wird und LE diese Stornierung akzeptiert, bleibt die Anzahlung unbeschadet eventueller Schadensersatzansprüche Eigentum von LE.

Für den Fall, dass die Zahlung nach dem vereinbarten Datum erfolgt, hat der Kunde nach Inverzugsetzung eine Verzugsstrafe in Höhe des dreifachen gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen, unbeschadet etwaiger Kosten und Honorare, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen können. Diese Verzugsstrafe entspricht mindestens dem von der Europäischen Zentralbank bei ihrem letzten Refinanzierungsgeschäft angewandten Zinssatz, zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozentpunkten. Darüber hinaus erhebt LE zusätzlich zu der vorgenannten Verzugsstrafe eine Entschädigung für Beitreibungskosten in Höhe der von LE für die Beitreibung ihrer Forderung aufgewendeten Kosten; diese Entschädigung kann nicht unter dem per Verordnung vorgeschriebenen Mindestentschädigungsbetrag von 40,00 Euro liegen

Es wird daran erinnert:

  • dass bei Ratenzahlung die Nichtzahlung einer Rate nach alleinigem Ermessen von LE die sofortige Fälligstellung bewirkt,
  • dass bei gestaffelter Lieferung die Nichtzahlung einer einzelnen Rate für LE ein Zurückbehaltungsrecht für die noch ausstehenden Lieferungen begründet,
  • dass die im Rahmen des Verkaufs geschuldeten Beträge nicht zu irgendeiner Aufrechnung berechtigen, es sei denn, LE hat dem vorher ausdrücklich zugestimmt,
  • dass der Kunde im Falle eines Rechtsstreits, der eine Gerätelieferung zum Gegenstand hat, darauf verzichtet, die Zahlung von fälligen Rechnungen zurückhalten. Diese Rechnungen müssen am vorgesehenen Fälligkeitstermin beglichen werden..

3-7 Der Eigentumsübergang für die verkauften Geräte erfolgt gemäß den Bestimmungen über die Anwendung der Eigentumsvorbehaltsklausel erst nach vollständiger Bezahlung des Betrags aus der ausgestellten Rechnung. Die Risiken der Waren gehen jedoch mit Verlassen der Räumlichkeiten von LE auf den Kunden über, sofern im Angebot nicht anders angegeben. Aufgrund dessen verbleiben die verkauften Waren im Eigentum von LE, bis der Kaufpreis, die Zusatzkosten und die Steuern vollständig gemäß dem Gesetz vom 12. Mai 1980 beglichen sind. Diesbezüglich nimmt der Kunde davon Abstand, die Geräte, bevor die geschuldeten Beträge bezahlt sind, zu verpfänden oder als Pfand oder Sicherheit einzusetzen, sie im Zeitraum des Eigentumsvorbehalts weiterzuverkaufen oder sie geographisch an einen Standort außerhalb der im Angebot vorgesehenen Installationsräume zu verlegen und verpflichtet sich, LE unverzüglich über alle Maßnahmen zu informieren, die von Dritten ergriffen werden und die Eigentumsrechte von LE gefährden könnten, wie insbesondere eine Beschlagnahmung oder Einziehung. Bei Nichtzahlung kann die Rückgabe der Waren entweder durch eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Inverzugsetzung, eine in Anwesenheit der Parteien durchgeführte Bestandsaufnahme (inventaire contradictoire) oder eine durch einen Gerichtsvollzieher ergehende Aufforderung veranlasst werden, welchen sich der Kunde nicht entziehen kann.

3-8 Möglicherweise steht für die verkauften Geräte eine vertragliche Garantie zur Verfügung, deren Anwendungsmodalitäten in Rahmen des von LE unterbreiteten Angebots präzisiert werden.

Abgesehen von einer eventuell bestehenden vertraglichen Garantie bietet LE lediglich die gesetzliche Gewährleistung für versteckte Mängel und/oder kommt der gesetzlichen Pflicht zur Lieferung eines konformen Geräts nach.

Hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistung für versteckte Mängel nach Artikel 1641 ff. des französischen Zivilgesetzbuchs ist zu beachten, dass diese nur greift, wenn der Kaufpreis in voller Höhe bezahlt wurde. Sie gilt nicht für sichtbare Mängel.

Was die Garantie der Vertragsgemäßheit betrifft (garantie de conformité) kann LE, wenn LE Mängel bei der Vertragsgemäßheit feststellt, nach eigenem Ermessen das Produkt oder den nicht vertragsgemäßen Teil des Produkts entweder reparieren, oder das Produkt bzw. den nicht vertragsgemäßen Teil des Produkts ersetzen, oder veranlassen, dass eine Erstattung erfolgt, wobei eine weitere Wiedergutmachung, sonstiger Schadenersatz und Entschädigungen jedweder Art ausgeschlossen sind, insbesondere für Stillstandszeiten der Geräte oder mittelbare Schäden wie Stillstände in der Produktionskette, wobei darauf hingewiesen wird, dass:

  • die Garantie der Vertragsgemäßheit nicht für übliche Verschlechterungen aufgrund von Abnutzung oder Verschleiß gilt,
  • die Garantie der Vertragsgemäßheit LE die Möglichkeit bietet, die beanstandeten Geräte oder Geräteteile kontrollieren oder durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen,
  • die Garantie der Vertragsgemäßheit nicht für Geräte gilt, deren geografischer Standort geändert und/oder die vom Kunden technisch verändert oder repariert und/oder die in nicht konformer Weise verwendet und/oder mangelhaft gewartet wurden,
  • die Garantie der Vertragsgemäßheit nur unter der Voraussetzung greift, dass der Kunde LE binnen 2 (zwei) Arbeitstagen, nachdem der Mangel in Bezug auf die Vertragsgemäßheit festgestellt wurde, über diesen Mangel informiert hat, wobei entsprechende Informationen beizufügen sind, die eine Einschätzung der Art und eine Überprüfung des behaupteten Mangels erlauben.

Der Kunde muss binnen 2 (zwei) Tagen nach der Lieferung des Geräts überprüfen, ob das gelieferte Gerät dem bestellten entspricht (Eigenschaften, Qualität, Menge, Maße, usw.) und ob es frei von sichtbaren Mängeln und frei von Fehlern ist. Hiervon ausgenommen sind die oben genannten gesetzlichen Gewährleistungen, d. h. die gesetzliche Gewährleistung für versteckte Mängel bzw. die Pflicht zur Lieferung eines vertragsgemäßen Produkts.

Bei Beanstandungen in Bezug auf die Liefermengen oder die Qualität der Lieferung sieht der Kunde davon ab, die gelieferten Produkte ganz oder teilweise zu verändern oder zu nutzen. Andernfalls kann die Reklamation nicht angenommen werden.

Nach Ablauf der oben genannten Fristen ist keine Reklamation mehr möglich. Gleiches gilt, wenn die Produkte innerhalb der Frist verändert oder genutzt wurden.

Unabhängig von der Art der Beanstandungen haftet LE nicht für zusätzliche Kosten, wie Transportkosten oder Entschädigungen jeglicher Art, insbesondere für einen kompletten oder teilweisen Fertigungsstillstand.

3-9 Sollte ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von Artikel 1195 des französischen Zivilgesetzbuchs eintreten, das die Vertragserfüllung für eine der Parteien unverhältnismäßig kostspielig macht, kann diese Partei verlangen, dass neu verhandelt wird. Dies gilt beispielsweise, wenn die Kosten einer Partei das angenommene Angebot um 30 % übersteigen. Wenn innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach einer per Einschreiben mit Rückschein übermittelten Aufforderung zur Neuverhandlung keine Einigung erzielt werden kann, hat jede Partei die Möglichkeit, das Gericht anzurufen, damit dieses den Vertrag überprüft oder ihn durch Auflösung beendet, wobei keine Seite Anspruch auf Entschädigung hat.